Corona in Bochum: Viele Regeln fallen weg

Einige gravierende Corona-Regeln in Bochum fallen in dieser Woche weg. Ab Mittwoch (01.02.) endet unter anderem die Corona-Maskenpflicht in den Bussen und Bahnen. Außerdem läuft die Test- und Quarantäneverordnung aus. Alle Infos dazu und welche Corona-Regeln ab Mitte der Woche noch gelten, lest ihr hier.

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Bochum: Viele Corona-Regeln laufen aus

In dieser Woche stehen einige große Veränderungen in Bochum an. Ab Mittwoch (01.02.) laufen mehrere Corona-Regeln aus. Dann müsst ihr keine Maske mehr im öffentlichen Nahverkehr tragen. Die Maskenpflicht für Züge oder Busse wird in ganz Nordrhein-Westfalen aufgehoben. Außerdem entfällt unter anderem die Isolationspflicht. Die Test- und Quarantäneverordnung läuft aus. Damit müssen sich Corona-Erkrankte nicht mehr fünf Tage in Isolation begeben. Das Land NRW setzt dann auf Eigenverantwortung. Wenn ihr Corona-positiv seid, solltet ihr von selbst Rücksicht auf andere nehmen.

Neben der Maskenpflicht im ÖPNV und der Isolationspflicht werden auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht verlängert. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Die meisten Bundesländer verfahren ähnlich, heißt es vom Land NRW.

„Das Infektionsgeschehen hat sich glücklicherweise abgeschwächt, und der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung ist aufgrund von Impfungen, aber auch durch die Infektionen in diesem Herbst und Winter sehr hoch. Die Schutzmaßnahmen konzentrieren sich nun nur auf einige wenige Maßnahmen, die überwiegend aus Bundesrecht resultieren und dem Schutz besonders vulnerabler Einrichtungen dienen.“ - Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann

Diese Corona-Regeln bleiben in Bochum

Die Corona-Schutzmaßnahmen in Bochum konzentrieren sich ab Mittwoch (01.02.) nur noch auf Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeheime. Der Bund und das Land wollen vor allem vulnerable Menschen schützen.

Diese Corona-Regeln gelten in Zukunft weiterhin bei uns in Bochum:

  • Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).
  • Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.  


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