Neue NRW-Corona-Schutzverordnung gilt in Bochum ab Freitag

Am Freitag (20.8.2021) tritt in Bochum und ganz NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 17. September 2021.  

© Foto: Alexandra Roth / Funke Foto Services

3G wird wichtiger als Inzidenzen

Die NRW-Landesregierung setzt die gemeinsamen Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August jetzt um. Die neue Corona-Schutzverordnung hat deshalb keine verschiedenen Inzidenzstufen mehr. Ab einer Inzidenz von 35 wird konsequenter als bisher die Umsetzung der 3G-Regel eingeführt. 

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag, den 20.8. einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.  

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 wird für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, die Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist, zur Pflicht. Diese Regel gilt für folgende Bereiche: 


  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept) 
  • Sport in Innenräumen 
  • Innengastronomie 
  • Körpernahe Dienstleistungen 
  • Beherbergung 
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 1.000 Personen)   

Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen. 

Sonderregeln für Kinder und Jugendliche

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. 

Sonderregeln für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. 

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz). 

Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen. 

NRW-Gesundheitsminister zu den neuen Regeln

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann:

Wir stehen an einer entscheidenden Schwelle zur Normalität. Ein immer größerer Teil der Gesellschaft ist geimpft und damit fast sicher vor schweren Krankheitsverläufen geschützt. Für diese Menschen darf der Staat keine deutlichen Einschränkungen mehr machen. Mit einer konsequenten Umsetzung der 3G-Regel tragen wir dieser Situation Rechnung – wir schützen die Ungeimpften, ohne die Geimpften einzuschränken. Trotz dieser gebotenen Normalisierung gilt: Die Pandemie ist leider noch nicht überwunden. Nur Impfen bringt uns eine volle Normalität. Bis dahin sind die Maskenpflicht in Innenräumen und mehr Coronatests für Nicht-Geimpfte erforderlich.

Mehr zur neuen Corona-Schutzverordnung ab dem 20. August 2021 findet ihr hier.

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