
Differenzierte Hebesätze in Bochum
Die Stadt Bochum erhebt Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) sowie für Wohn- und Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B). Mit dem neuen, seit Januar 2025 geltenden Grundsteuerrecht hatte der Rat für 2025 neue Hebesätze beschlossen. Um zu verhindern, dass Wohngrundstücke deutlich stärker belastet werden, entschied sich Bochum erstmals für unterschiedliche Hebesätze innerhalb der Grundsteuer B. Getrennt nach Wohn- und Nichtwohngrundstücken. Grundlage waren Empfehlungen des Landes NRW. Insgesamt nutzten 120 von 396 Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen diese Möglichkeit.
Gericht kippt Regelung – Urteil noch nicht rechtskräftig
Gegen diese Regelung wurde allerdings geklagt - unter anderem in Bochum. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte in einem Urteil vom 4. Dezember 2025 den höheren Hebesatz für Nichtwohngrundstücke für nichtig. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die schriftliche Begründung liegt inzwischen vor. Die Stadt prüft nun das weitere Vorgehen, auch in Abstimmung mit dem Deutschen Städtetag. Das Gericht hat sowohl eine Berufung als auch eine sogenannte Sprungrevision zugelassen.
Was das für Bochumerinnen und Bochumer bedeutet
Aktuell gilt: Für 2026 gibt es in Bochum noch keine gültige Grundsteuersatzung. Der Rat muss eine neue Satzung beschließen. Erst danach kann die Grundsteuer für das Jahr 2026 festgesetzt werden. Sie wird dann rückwirkend in der gültigen Höhe fällig.
Unabhängig davon werden andere städtische Gebühren, etwa für Abfall, Entwässerung und Straßenreinigung, wie gewohnt im Rahmen der jährlichen Veranlagung festgesetzt. Diese sind von der Grundsteuer-Problematik nicht betroffen.