Stadt Bochum muss mutmaßlich rechtsradikalem Ex-Mitarbeiter Abfindung zahlen

Das Landesarbeitsgericht in Hamm hat am Dienstag entschieden, dass die Stadt Bochum einem ehemaligen Mitarbeiter 30-tausend Euro Abfindung zahlen muss. Die Stadt Bochum hatte dem Mann im August 2021 fristlos gekündigt, nachdem bekannt geworden war, dass der Mann mutmaßliches Mitglied einer rechtsradikalen Gruppierung ist.

Bochumer Rathaus
© Stadt Bochum

Stadt Bochum hatte ursprünglich fristlos gekündigt

Die Stadt Bochum muss einem ehemaligen Mitarbeiter 30-tausend Euro Abfindung zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht in Hamm am Dienstag entschieden. Die Stadt Bochum hatte dem Mann im August 2021 fristlos gekündigt. Ein antifaschistisches Recherchenetzwerk hatte kurz vorher bekannt gemacht, dass der Mann Mitglied der rechtsradikalen Gruppierung Hammerskins sein soll. Solches Gedankengut sei nicht mit dem öffentlichen Dienst vereinbar, so die Stadt Bochum.

Gekündigter Bochumer geht in Revision

Wegen der fristlosen Kündigung war der Mann vor das Arbeitsgericht Bochum gezogen. Dort hatten sich beide Seiten darauf geeinigt, die fristlose Kündigung zurückzunehmen und durch eine ordentliche zu ersetzen. Die festgelegte Abfindung von 30-tausend Euro wollte die Stadt Bochum aber nicht zahlen. Beide Seiten gingen in Revision. Seit Dienstag steht fest: Die Stadt Bochum muss das Geld zahlen.

Die Urteilsbegründung im Detail

Im Rahmen des im Termin geführten Rechtsgesprächs ließ die zuständige Kammer erkennen, dass sie eine bloße Mitgliedschaft des Angestellten bei den Hammerskins mit Blick auf seine konkreten Arbeitsaufgaben und mangels entsprechender Äußerungen im oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis nicht für ausreichend erachtet. Wie vom Arbeitsgericht ebenfalls angenommen sei auch die als weiterer Kündigungsgrund bemühte Drucksituation nach Grad und Ausprägung im Einzelfall noch nicht kündigungsrelevant. Allerdings sei dem Angestellten vorzuhalten, dass sein bzw. das ihm zuzurechnende Verhalten im Prozess die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die beklagte Stadt gleichwohl unzumutbar mache. Dieser hatte der Stadt im Kontext der Kündigung vorausgehender Gespräche über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung wiederholt vorgeworfen, mit den dort angedachten Vorschlägen über zeitlich befristete Ausgleichszahlungen einen Betrug zu Lasten anderer öffentlicher Kassen angeregt zu haben. Dies sachlich zu Unrecht und ohne erkennbaren Bezug zu einer zulässigen Verteidigung gegen die Kündigungen, so das Arbeitsgericht. Eine dem Beschäftigungszweck dienliche Zusammenarbeit sei danach nicht mehr zu erwarten. Dem schloss sich die befasste Berufungskammer im Ergebnis nun an. - Landesarbeitsgericht Hamm, Aktenzeichen 17 Sa 139/22

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